Satzung
§1 Name und Sitz
§2 Zweck des Vereins
§3 Mittelverwendung
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
§6 Vereinsorgane
§7 Vorstand
§8 Vorstandssitzungen
§9 Mitgliederversammlung
§10 Beirat
§11 Mitgliedsbeiträge
§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen NEK Netzwerk Essener Kommunikationswissenschaft. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
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§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Beziehungen zwischen dem Fach Kommunikationswissenschaft der Universität Essen und seinen Absolvierenden sowie der Absolvierenden zueinander. Hierzu gehören insbesondere:
- die Intensivierung des Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis,
- die Unterstützung der persönlichen und beruflichen Entwicklung der jetzigen und zukünftigen Absolvierenden,
- die Darstellung der Essener Kommunikationswissenschaft nach außen,
- die Förderung der Forschung und Lehre der Essener Kommunikationswissenschaft,
- die Darstellung der Berufsbilder und Tätigkeitsfelder der Essener Kommunikationswissenschaft.
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§3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.
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§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, die jedoch unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig ist.
c) durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.d) durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der zweiten Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In den Mahnungen muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes können nach Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Ehrenmitglieder ernannt werden. Als Ehrenmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich in besonderer Art und Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben.
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§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Außerdem kann auf Beschluß des Vorstandes ein Beirat eingerichtet werden.
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§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Verteilung der Vorstandsaufgaben obliegt dem Vorstand. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds.
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§8 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder E-mail an die letztbekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl des Beirats,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(4) Beschlußfassung der Mitgliederversammlung:
a) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfundzwanzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder die Zahl mittels Stimmrechtsübertragungen erreicht werden kann.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Einfache Mehrheit bedeutet, daß nur die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen für das Abstimmungsergebnis maßgeblich sind. Stimmenthaltungen werden weder als Ja- noch als Nein-Stimme gewertet. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder. Auf Antrag kann eine geheime Wahl stattfinden. Über diesen Antrag wird per einfacher Mehrheit entschieden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Mitglieder, die mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§10 Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
(2) Dem Beirat fällt die Aufgabe zu, den Vorstand in Angelegenheiten, die für die Zwecke des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu beraten.
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§11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Beitritte im laufenden Geschäftsjahr kann der Mitgliedsbeitrag anteilig nach Kalendermonaten berechnet werden.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
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§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Universität Essen, Fachbereich Kommunikationswissenschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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